FC Bayern München Fanclub
Stern des Südens Niederbayern e.V.
Vereinssatzung
§ 1 – Name, Sitz und Zweck
1. Der Fanclub führt den Namen FC Bayern München Fanclub Stern des Südens Niederbayern und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Büchlberg. Als Vereinsadresse wurde Sommerberg 1, 94124 Büchlberg festgelegt.
2. Der Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung, Förderung und Pflege der Faninteressen und die Unterstützung des FC Bayern München e.V. und der FC Bayern München AG, sowie die positive Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit. Insbesondere werden die Kontakte seiner Mitglieder untereinander gepflegt und gefördert. Zur Zielerreichung werden Fahrten zu den Spielen des FC Bayern München zur ideellen und aktiven Unterstützung beim Spielbetrieb, auf Turnieren usw. angeboten und durchgeführt.
3. Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden. Der Fanclub ist gegen jegliche Art von Randalismus, Vandalismus und Hooligans. Er ist politisch und konfessionell neutral. Minderheiten verdienen seinen besonderen Schutz. Ein Verstoß dagegen führt zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Fanclub soll ab Erreichen der vorgeschriebenen Mitgliederzahl des FC Bayern München als offizieller Fanclub des FC Bayern München geführt werden.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Clubs beginnt am 01.07. jeden Jahres.
§ 3 – Mitglieder
Der Club hat ordentliche Mitglieder, Kinder- /Jugendmitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder, sowie vorgenannte Mitglieder im Rahmen einer Familienmitgliedschaft.
1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 1 Abs. 2 betätigen. Sie sind natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Kinder-/Jugendmitglieder sind natürliche Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
3. Gründungsmitglieder sind nur solche Mitglieder, die auf der Gründungsversammlung am 28.Mai 2012 die erste Fassung dieser Satzung unterzeichnet und / oder an der Gründung des Vereins mitgewirkt haben.
4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, oder die herausragende Persönlichkeiten des FC Bayern München e.V. sind.
5. Die Familienmitgliedschaft ist für Familien mit einem Kind und mehr wirksam. Jedes Mitglied der Familie ist mit einem eigenen Antrag als Kinder- /Jugend-, Gründungs-, Ehrenmitglied oder ordentliches Mitglied zu führen. In einer Familienmitgliedschaft sind die beiden Elternteile als ordentliches Mitglied bzw. Gründungsoder Ehrenmitglied und die Kinder als Kinder- /Jugendmitglieder zu führen. Mit Erreichen der Altersgrenze der Kinder-/ Jugendmitglieder gemäß §3 Abs. 2 sind diese eigenständige Mitglieder. Bei erreichen aller Kinder-/ Jugendmitglieder der im §3 Abs. 2 genannten Altersgrenze endet die Familienmitgliedschaft. Die Mitgliedschaft der beiden Elternteile ändert sich in ordentliche Mitglieder bzw. Gründungsmitglieder.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern, sowie über die Änderung der Mitgliederkategorie entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Der Antrag auf Aufnahme soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben zu werden.
2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verliehen.
3. Soweit in der Satzung das Alter entscheidend ist, gilt jeweils der 1. Januar als Stichtag.
4. Die Mitgliedschaft wird mit dem Antrag für die Dauer von erstmalig 2 Jahren erworben und verlängert sich nach Ablauf dieser zwei Jahre um jeweils ein Jahr, sofern nicht vorzeitig gekündigt wird.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge & Gebühren
1. Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag der Kinder- /Jugendmitglieder soll niedriger sein als der Beitrag ordentlicher Mitglieder. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen. In besonderen und begründeten finanziellen Notlagen kann der Vorstand Stundungsvereinbarungen mit einzelnen Mitgliedern treffen.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres fällig, wobei das Bankeinzugsverfahren für die Mitglieder obligatorisch ist. Der Vorstand kann die Ticketberechtigung vom fristgerechten Eingang des Beitrages abhängig machen. Tritt ein Mitglied dem Club nach dem 31.12. bei, so ist für das betreffende verbleibende Kalenderjahr nur der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.
3. Im Falle einer Rücklastschrift wird eine Gebühr für die Kosten und den Mehraufwand in Höhe von 10,-€ mit dem Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.
4. Gerät das Mitglied mit der Beitragszahlung aufgrund fehlgeschlagener Abbuchung und nicht bezahlter Zahlungserinnerung mehr als 6 Wochen in Verzug, so kann dies den sofortigen Ausschluß aus dem Verein und damit die Beendigung der Mitgliedschaft bedeuten. Der Ausschluß aus dem Verein entbindet das Mitglied nicht von der ordnungsgemäßen Beitragspflicht für das Kalenderjahr. Über den Ausschluß entscheiden die Vorstandmitglieder mit einfacher Mehrheit.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
6. Als Mitgliedsbeiträge wurden folgende Gebühren festgesetzt:
- Ordentliches Mitglied: 25,00 EUR / jährlich
- Gründungsmitglied: 20,00 EUR / jährlich
- Kinder-/ Jugendmitglied: 10,00 EUR / jährlich
- Ehrenmitglieder: 0,00 EUR / jährlich
- Familienmitgliedschaft: 50,00 EUR / jährlich
7. Auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr wird verzichtet.
8. Der Mitgliedsbeitrag der Familienmitgliedschaft wird über das Mitgliedskonto eines Elternteils abgewickelt, die übrigen Mitglieder erhalten eine Beitragsfreiheit gemäß der im §3 Abs. 5 festgelegten Zugehörigkeit zur Familienmitgliedschaft.
§ 6 – Ticketerwerb
Der Erwerb von Eintrittskarten (über den Fanclub) soll nur den eigenen Bedarf (bzw. Familie, Freunde) abdecken. Die gezielte Bestellung der Tickets zum Zwecke der Weiterveräußerung (Schwarzmarkt / eBay) ist nicht erlaubt. Bei verschiedenen Spielen werden die Tickets beim FC Bayern München registriert. Wenn bei Kontrollen an den Stadien Tickets eines Fanclubs auf dem Schwarzmarkt auftauchen, kann der Fanclub und alle FCB Mitglieder, die dem Fanclub angehören, vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen, sowie der nach der Satzung ergehenden Beschlüsse der jeweils zuständigen Vereinsorgane mitzuwirken. Den Anordnungen des Vorstandes oder der mit der Leitung einer Veranstaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
2. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Fanclubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Fanclubs gefährdet sein könnte. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnortes sowie der Bankverbindung ist dem Verein unverzüglich anzuzeigen. Eine durch eigenes Versäumen verursachte Rücklastschrift wird nach §5 Absatz 3 entsprechend geahndet.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Austritt des Mitgliedes,
- durch Streichung der Mitgliedschaft,
- durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich oder per Mail an info@sds-niederbayern.de beim Verein einzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe des Schreibens bei der Post.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren gemäß § 5 dieser Satzung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat.
5. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
6. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Beschwerde an den Vorstand zu. Die Beschwerde muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Club eingegangen sein. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe des Schreibens bei der Post.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstands. Versäumt das Mitglied die Beschwerdefrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft erloschen.
8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu übermitteln.
9. Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen keine weiteren Ansprüche an Fanclubleistungen zu.
§ 9 – Ordnungsmaßnahmen
1. Bei Verstößen gegen die Satzung oder Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Vereinsorgane oder Vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten kann der Vorstand, wenn diese Pflichtverletzungen nicht so erheblich sind, dass sie einen Ausschluss aus dem Club rechtfertigen, folgende Ordnungsmaßnahmen beschließen:
- eine Verwarnung,
- eine befristete Untersagung an der Teilnahme von Veranstaltungen des Fanclubs,
- ein befristeter Ausschluss an der Teilnahme von Fanfahrten.
2. Die Untersagung an Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen, sowie der Ausschluss an der Teilnahme von Fanfahrten dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Für das Verfahren gilt § 7 Abs. 5 mit 8 entsprechend.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Teilnahme an Fanfahrten ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Gebühren gemäß § 5 dieser Satzung im Rückstand ist.
§ 10 – Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Präsident mit dem Vizepräsidenten
- der Schatzmeister
§ 11 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
- die Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahlen des Vorstandes (den Präsidenten, den beiden stellvertretenden Vizepräsidenten, sowie des Schatzmeisters, und den drei Beisitzern), soweit erforderlich gemäß § 12 Abs. 3
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über sonstige Anträge, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letzte dem Fanclub bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe des Schreibens bei der Post. Alternativ ist eine Einladung per Email ebenso gültig.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund beim Vorstand beantragt hat. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
4. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgestellte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
6. Bei später eingehenden, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung gestellten Anträgen hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung nur zu ergänzen, wenn dies von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder als dringlich angesehen wird.
7. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen, können nur bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden.
8. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vizepräsidenten und sodann vom Schatzmeister geleitet. Sind alle drei Organe nicht anwesend, so wird die Versammlung von dem lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit in dieser Satzung keine gegenteilige Regelung getroffen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 – Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- vier Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Präsident und Vizepräsident sind alleinvertretungsbefugt.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre; er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied, welches bis zu den nächsten Vorstandswahlen im Amt bleibt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vereinigung zweier Vorstandsämter auf eine Person ist gestattet.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, für die Vornahme bestimmter Aufgaben der Geschäftsführung einen Bevollmächtigten einzustellen und sich insoweit von diesem vertreten zu lassen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimmen der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, wobei zwei dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehören müssen. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklärt haben. Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
§ 13 – Kassenführung
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Der Kassenbericht ist zur Jahreshauptversammlung vorzulegen, im Rahmen dieser ist auch entsprechend darüber Bericht zu erstatten.
§ 14 – Ausschüsse
Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse und Einzelpersonen einsetzen. Diese werden vom Vorstand bestimmt und haben grundsätzlich beratende Funktion.
§ 15 – Gesetzliche Bestimmungen
In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 – Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins
1. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen in den Tagesordnungen die Angelegenheit „Auflösung des Vereins“ ausdrücklich enthalten.
3. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einem wohltätigem Zwecke zugeführt. Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
§ 17 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten, die sich aus der Mitgliedschaft im Fanclub oder aus den in dieser Satzung geregelten sonstigen Angelegenheiten ergeben, Passau.
§ 18 – Haftung
Eine Haftung des Vereins für Schäden, die Mitglieder oder sonstige Personen während einer Fanclubveranstaltung erleiden oder herbeiführen, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben die Rechte der Mitglieder aus Versicherungsverträgen (Haftpflicht und Rechtsschutz), die durch ihre Mitgliedschaft bestehen bleiben.
Büchlberg, den 01.09.2015